Stiftung EDDI Stiftung EDDI
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L(I)EBENSWERT UND SELBSTBESTIMMT: MENSCH

Satzung - Stiftung EDDI

Satzung der „Stiftung EDDI“

in der Fassung vom 5.12.2016

Präambel

Die Stiftung tritt die Nachfolge der nicht rechtsfähigen Vorgängerstiftung gleichen Namens an, die auf Initiative der Ehepaare Pia und Jörg Lehmann und Bettina und Peter Bönsch gegründet wurde.

§ 1 – Name; Rechtsform, Geschäftsjahr, Sitz

  1. Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung EDDI“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Dresden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zwecke der „Stiftung EDDI“ und ihre Verwirklichung

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, in dem sie selbstlos Personen unterstützt, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
  3. Die Zwecke der Stiftung werden insbesondere verwirklicht durch umfassende Hilfen und Assistenzleistungen zur besseren Eingliederung behinderter, insbesondere autistischer Menschen in die Gesellschaft und schließen ein:
    • Hilfestellung und Assistenzleistungen in verschiedenen Wohn- und Lebenssituationen
    • Unterstützung von Maßnahmen im Arbeitsbereich
    • Hilfen zur Bildung und Erziehung, einschließlich schulischer und beruflicher Bildung
    • Schaffung, Unterstützung und Durchführung von Freizeitmaßnahmen
    • Hilfen zur Pflege und Betreuung, einschließlich ambulante und mobile Dienste mit dem Ziel der Förderung, Therapie, Bildung und Beratung behinderter, insbesondere autistischer Menschen und deren Angehöriger.
  4. Leitmotiv der Stiftung ist es, den begünstigten Personen ein würdevolles, nach ihren Möglichkeiten selbstbestimmtes und aktives Leben zu ermöglichen. Das schließt ein:
    • Leben und Arbeiten in einem den individuellen Voraussetzungen entsprechenden Rahmen
    • Anregung zur Eigenaktivität in allen Bereichen des täglichen Lebens
    • Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Kenntnisse, Fähigkeiten und Talente
    • Aufbau tragfähiger sozialer Beziehungsgefüge.
  5. Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Zwecke Zweckbetriebe einrichten.

§ 3 - Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung wird mit dem Vermögen der nicht rechtsfähigen Stiftung gleichen Namens ausgestattet.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerlich Zulässigen, Teile der jährlichen Erträge Rücklagen zugeführt werden.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
  4. Vermögensumschichtungen sind möglich. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
  5. Ein vorübergehender Rückgriff auf die Geldmittel des Grundstockvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stiftungsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet wird.
  6. Zur Substanz des Grundstockvermögens im Sinne von Absatz 3.1 gehören nicht wiederkehrende Leistungen, es sei denn, dass der Zuwender etwas anderes bestimmt hat.

§ 4 – Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Stifter, Ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln in ihrer Eigenschaft als Stifter und Gremienmitglieder der Stiftung.

§ 5 - Stiftungsversammlung

Mitglieder der Stiftungsversammlung sind Stifter und Zustifter, die der Stiftung als natürliche oder juristische Personen mindestens 3.000,00 Euro als Geldbetrag oder konkrete Sachleistung im Laufe eines Jahres zuwenden. Sie ist kein Organ im Sinne des Gesetzes. Die Stiftungsversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter zu Sitzungen geladen. Er muss die Stiftungsversammlung mit einer Frist von zwei Wochen laden, wenn ein Mitglied der Stiftungsversammlung dies unter Angabe von Gründen verlangt.

§ 6 - Vorstand

  1. Das Entscheidungsgremium der Stiftung EDDI ist der Vorstand. Er besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen bzw. können auf Beschluss des Vorstandes eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
  4. Vorstandsmitglieder können für geleistete Dienste außerhalb ihrer Vorstandstätigkeit entgeltlich für die Stiftung arbeiten.

§ 7 – Berufung der Mitglieder des Vorstandes

  1. Die Mitglieder des Vorstandes der Stiftung EDDI werden im Stiftungsgeschäft festgelegt. Ihre Amtszeit ist unbegrenzt.
  2. Scheiden sie durch Rücktritt oder Tod aus, berufen die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes einen Nachfolger ebenfalls auf unbestimmte Zeit.
  3. Im Vorstand soll mindestens eine einschlägig qualifizierte Fachkraft und ein Angehöriger einer im Sinne des §2 der Satzung begünstigten Person vertreten sein. Damit soll sichergestellt sein, dass die Prinzipien der Sonder- und Heilpädagogik sowie die Bedürfnisse der im Sinne des §2 begünstigten Personen unmittelbar und direkt erfüllt werden.

§ 8 – Aufgaben des Vorstandes, Vertretung nach außen

  1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung EDDI im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung.
  2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Einer davon muss der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein.
  3. Der Vorstand legt der Stiftungsversammlung über seine Tätigkeit Rechenschaft ab.
  4. Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Nach Maßgabe des jeweils geltenden Landesstiftungsgesetzes sind die Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu fertigen.

§ 9 – Beschlussfassung und Einberufung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  3. Eine Beschlussfassung in einem schriftlichen Umlaufverfahren ist möglich. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
  4. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich scheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.

§ 10 - Geschäftsführung

  1. Der Vorstand der Stiftung EDDI kann eine Geschäftsführung berufen und Richtlinien für ihre Arbeit erlassen.
  2. Die Mitarbeiter der Geschäftsführung können eine Vergütung erhalten, soweit die Finanzkraft der Stiftung dies erlaubt.

§ 11 – Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

  1. Der Vorstand kann mit 2/3 seiner Mitglieder die Änderung der Stiftungssatzung einschließlich der Stiftungszwecke unter Berücksichtigung des ursprünglichen Willens des Stifters oder die Aufhebung (Auflösung) der Stiftung beschließen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder eine weitere Verwirklichung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint
  2. Sollten einzelne in dieser Satzung festgeschriebene Punkte die Erfüllung des Stiftungszweckes behindern oder unmöglich machen, können diese per Vorstandsbeschluss in einer Weise geändert werden, dass der Stiftungszweck wieder uneingeschränkt erfüllbar ist.
  3. Die Genehmigung der Stiftungsaufsicht ist für die vorstehenden Beschlüsse einzuholen.

§ 12 – Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall

  1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt deren Vermögen an eine im Aufhebungsbeschluss (Auflösungsbeschluss) festgelegte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die die in § 2 beschriebenen vergleichbare Zwecke verfolgt und das Vermögen im Sinne der in dieser Satzung beschriebenen Zwecke verwendet.
  2. Über den Vermögensanfall beschließt der Vorstand mit 2/3 seiner Mitglieder.
  3. Gleiches gilt für eine Zusammenlegung mit einer anderen rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung.
  4. Die Genehmigung der Stiftungsaufsicht ist für die vorstehenden Beschlüsse einzuholen.

§ 13 - Stellung des Finanzamts

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Aufhebung (Auflösung) der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

§ 14 - Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 15 - In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Dresden, 5. Dezember

Die Stifterin Bürgerstiftung Dresden
(Treuhänderin der Vorgängerstiftung)

Winfried Ripp Burghard von Bargen